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Verein zur Förderung überaktiver Kinder e.V.
Die Vereinssatzung

 

Verein zur Förderung überaktiver Kinder e.V.

 

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung überaktiver Kinder. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Marburg.
 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt den Zweck, Kinder und Eltern aus Marburg und seiner Region in bezug auf  Konzentrationsstörungen und überaktivem Verhalten zu beraten, Fördermaßnahmen und Trainings im Schulpsychologischen Dienst des Staatlichen Schulamtes in Marburg zu ermöglichen und die dafür notwendigen Materialien zur Verfügung zu stellen.
Insbesondere sollen die Fördermöglichkeiten für sozial schwächere Kinder mit Konzentrationsstörungen und/oder überaktivem Verhalten finanziert werden - wie Ferientrainings, Förderunterricht und Fördermaterialien.
Der Verein wird Elternseminare durchführen und durch Veranstaltung von Kompaktseminaren und Symposien auf geeignete Ansätze zur Förderung von Kindern mit Konzentrationsstörungen mit/ohne überaktivem Verhalten vor allem für den schulischen Bereich hinweisen.
Die Herausgabe von Materialien, die sich der Förderung der o.g. Gruppe von Kindern und Jugendlichen widmet, ist geplant.
Der Verein kann auch sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er  verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12.  (Rumpfgeschäftsjahr).
 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder werden durch Zuwahl aufgenommen. Über die Zuwahl entscheidet der Vorstand.

(3) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereines zu, soweit die vorhandenen, personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitgliedes,
2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist;
3. bei  fördernden Mitgliedern durch Streichung aus der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.
 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand


(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern: Schriftführer und Kassierer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds ergänzt sich der Vorstand durch nachträgliche Hinzuwahl (Kooptation).
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Kooptation eines Vorstandsmitglieds nur dann widerrufen, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
 
 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und seine Entlastung,
3. Widerruf der Kooptation eines Vorstandsmitglieds,
4. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages,
5. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Eine Änderung der Satzung sowie der Widerruf der Kooptation eines Vorstandsmitglieds bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitgliedern, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
 
 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(2) Die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.1. des Jahres im voraus fällig. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Fördermitglieder zahlen keine jährlichen Mitgliedsbeiträge, sie unterliegen einer einmaligen Beitragspflicht, die bei Aufnahme in den Verein fällig wird. Über die Mindesthöhe dieses Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
 

§ 10 Haftung

Der Verein haftet Dritten gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Vereinsmitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

Marburg, den 27. März 1997.
 

(Dieter Krowatschek) (T. Wolf) (G. Keiner) (S. Grebe) (T. Müller) (A. Hoffmann) (F. Rompf)

 

 

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