Verein zur Förderung überaktiver Kinder e.V.
Satzung
(2) Sitz des Vereins ist Marburg.
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder werden durch Zuwahl aufgenommen. Über die Zuwahl entscheidet der Vorstand.
(3) Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche Mitglieder sind. Ihnen steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereines zu, soweit die vorhandenen, personellen, räumlichen und zeitlichen Kapazitäten ausreichen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitgliedes,
2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist;
3. bei fördernden Mitgliedern durch Streichung aus der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss aus dem Verein.
(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern: Schriftführer und Kassierer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Bei Ausscheiden eines Mitglieds ergänzt sich der Vorstand durch nachträgliche Hinzuwahl (Kooptation).
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Kooptation eines Vorstandsmitglieds nur dann widerrufen, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und seine Entlastung,
3. Widerruf der Kooptation eines Vorstandsmitglieds,
4. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages,
5. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein Rederecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Eine Änderung der Satzung sowie der Widerruf der Kooptation eines Vorstandsmitglieds bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitgliedern, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Marburg, den 27. März 1997.
(Dieter Krowatschek) (T. Wolf) (G. Keiner) (S. Grebe) (T. Müller) (A. Hoffmann) (F. Rompf)
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