Verein zur Förderung überaktiver Kinder e.V.
Allgemeine Teilnahmebedingungen
§ 1 – Vertrag / Anmeldung
- Vertragspartner der Teilnehmer/innen (nachfolgend TN genannt) ist der Verein zur Förderung überaktiver Kinder e.V., Zur Wann 7, 35041 Marburg, www.marburgerkonzentrationstraining.de (nachstehend Verein genannt).
- Vertragsgegenstand ist die Teilnahme an einer Trainingsfahrt nach Hörnum/Sylt bzw. Brighton/England oder einem Trainingskurs in Marburg, deren Ziel die Förderung von Konzentration und/oder Verhalten ist. Die jeweiligen Einzelheiten ergeben sich aus dem aktuellen Prospekt.
- Der Vertrag kommt durch schriftliche Anmeldung des TN und Übersendung der Anmeldebestätigung (Fahrtenbrief) durch den Verein zustande.
- Anmeldungen von Minderjährigen erfordern die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Personensorgeberechtigten). Sie erklären mit ihrer Unterschrift,
- dass ihr Kind frei ist von ansteckenden Krankheiten (Veränderungen bis Trainingsbeginn sind unaufgefordert mitzuteilen!),
- dass für die Dauer des Trainings die Erziehungsbeauftragung gem. §1 JuSchG an den Trainings- bzw. Reiseleitung übertragen wird,
- dass sie für die von ihren Kindern verursachten Schäden aufkommen,
- dass sie einverstanden sind, dass ihr Kind freie Zeit zur persönlichen Gestaltung hat und sich zeitweise ohne Aufsicht in einer Kleingruppe (min. 3 Teilnehmer/innen) aufhalten darf.
§ 2 – Trainingskosten
- Nach Erhalt der Anmeldebestätigung (des Fahrtenbriefs) ist der Trainingskostenbetrag auf das Konto des Vereins (Konto: 1000 90 2000, BLZ: 533 500 00, Sparkasse Marburg-Biedenkopf) zu leisten (Verwendungszweck: „Trainings-Titel / Trainings-Datum / Name des TN“).
- Die Höhe des Betrags, Zahlungsweise und Zahlungsdatum der Raten des Trainings gehen aus dem Prospekt oder der Anmeldebestätigung (dem Fahrtenbrief) hervor.
- Ohne vollständige Bezahlung des Trainingskostenbetrags besteht kein Anspruch auf die Teilnahme an dem Training.
- Nach vorheriger Absprache mit dem Verein können kleinere Ratenzahlungen vereinbart werden, Bezuschussungen sind grundsätzlich im Rahmen der Vereinsziele möglich.
§ 3 – Leistungen
- Sofern nicht ausdrücklich anders in der Anmeldung oder in der Anmeldebestätigung (dem Fahrtenbrief) vermerkt, umfasst der Trainingskostenbetrag bei mehrtätigen Kursen folgende Leistungen: Konzentrations- und Verhaltenstraining, Fahrt, Unterkunft, und Verpflegung (mit Ausnahme der Verpflegung auf der Hinfahrt).
- Eintägige Trainingskurse umfassen, sofern nicht anders in der Anmeldung ausgewiesen, das Konzentrations- oder Verhaltenstraining.
- Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom Verein nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des betreffenden Trainings nicht beeinträchtigen. Der Verein verpflichtet sich, die TN über Leistungsveränderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 4 – Rücktritt vom Vertrag / Nichtantritt des Trainings / Ausschluss vom Training
- Der TN kann bis zum Trainingsbeginn jederzeit ohne Angabe von Gründen durch eine schriftliche Erklärung (per Post) oder per E-Mail vom Vertrag zurücktreten. Der Verein weist darauf hin, dass bei Nichtantritt des Trainings ohne Rücktrittserklärung der TN zur vollen Bezahlung der Trainingskosten verpflichtet bleibt.
- Für Freizeiten in Brighton/England werden folgende Gebühren bei Rücktritt vom Vertrag fällig, die je nach Eingangsdatum der Rücktrittserklärung (Poststempel) gelten: Bis zum 01. März des Reisejahres 50 €, bis zum 01. Mai des Reisejahres 75 € und bis zum 01. Juni des Reisejahres 125 €.
- Für Freizeiten in Hörnum/Sylt werden folgende Gebühren bei Rücktritt vom Vertrag fällig, die je nach Eingangsdatum der Rücktrittserklärung (Poststempel) gelten: bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn: Bearbeitungsgebühr von 35 €, ab 30 Tage = 50 %, ab 15 Tage 75 %, ab 7 Tage = 90 %.
- Dem TN ist der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
- Der TN kann für Brighton eine Ersatzperson benennen und den Platz anderweitig neu besetze, wobei der Verein berechtigt ist, im Einzelfall begründet die Ersatzperson abzulehnen. Im Falle einer durch den TN benannten Ersatzperson ist Kostenübernahme zwischen TN und Drittem zu regeln. Kann der Verein eine Ersatzperson benennen, werden dem TN die Trainingskosten zurückerstattet.
- Wenn ein TN eine Trainingsmaßnahme vorzeitig selbst beendet, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, auch nicht teilweise.
- Gefährdet das Verhalten eines TN die Durchführung des Trainings, so kann er vom Training und der Freizeit ausgeschlossen werden. Die Eltern/Sorgeberechtigten sind in dem Fall verpflichtet, den/die minderjähringe(n) TN auf eigene Kosten am Trainingsort abzuholen. Sollte nach Absprache der/die TN mit Begleitperson den Eltern eine Teilstrecke entgegenkommen, sind auch die Reisekosten für die Begleitperson vom TN zu tragen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Trainingskosten, auch nicht teilweise.
- Eine Trainingsfahrt kann aus wichtigem Grund, z. B. bei zu geringer Teilnehmerzahl, bei Ausfall bzw. Erkrankung wichtiger Begleitpersonen, Hotelschließung oder höherer Gewalt, abgesagt werden. Im Fall einer zu geringen Teilnehmerzahl erfolgt die Absage nicht später als zwei Wochen vor Beginn des Trainings. In allen anderen Fällen einer Absage aus wichtigem Grund sowie in Fällen notwendiger Änderungen des Programms, wird der Verein die TN so rechtzeitig wie möglich informieren. Muss ausnahmsweise ein Training abgesagt werden, erstattet der Verein umgehend den gezahlten Trainingsbetrag. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Vereins.
§ 5 – Datenschutz
- Die für die Verwaltung der Trainings benötigten Daten der TN werden mittels EDV erfasst und gespeichert.
- Mit der Anmeldung willigt der TN ein, dass der Verein Bilder, die bei den Trainings entstehen, im Rahmen der eigenen Öffentlichkeitsarbeit verwenden darf. Der Verein verpflichtet sich seinerseits, keine kompromittierenden Bilder zu verwenden.
§ 6 – Haftung
Der Verein steht dafür ein, dass die vertraglich vereinbarten Trainingsleistungen ordnungsgemäß erbracht werden, wobei sich die Leistungen nach dem jeweiligen landesüblichen Standard des Zielortes richten. Bei vom Verein zu vertretenden Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet diese nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 7 – Versicherungsschutz / HINWEIS
Wir weisen darauf hin, dass für die TN kein Kranken- oder Unfallversicherungsschutz über den Verein besteht. Es bleibt somit den TN bzw. Eltern überlassen, gewünschte Zusatzversicherungen selbst abzuschließen.
Schlusssatz
Wir wünschen allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern unserer Trainings eine gute Zeit, reiche Erfahrungen und viele neue Impulse! Wir möchten keinesfalls Paragraphenreiterei betreiben und bitten um Verständnis, dass diese Bedingungen für unsere Planung und (Rechts-)Sicherheit notwendig sind.
Stand: 01. Oktober 2012